Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erstellung und Wartung einer Website

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma webwerkerei


§ 1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle unsere, der Firma webwerkerei (in Folge als „Auftragnehmerin“ bezeichnet)– auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden (in der Folge als „Auftraggeber“ gekennzeichnet) betreffend die Entwicklung und Herstellung von Webseiten sowie bei vorliegender Vereinbarung für deren Installation und Pflege. Für unsere weiteren – etwaig vereinbarten – Leistungen gelten separate Bedingungen.

Diese AGB gelten ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB desAuftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos erbringen.


§
2 Vertragsschluss

Angebote von der webwerkerei (Auftragnehmerin) in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt.

Die Auftragnehmerin recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt manchmal etwas Zeit. Der Auftraggeber ist daher 31 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte der Auftraggeber nicht binnen 31 Tagen nach Auftragseingang das Angebot annehmen, so gilt der Auftrag als abgelehnt.

Nebenabreden, sowie Änderungen der Bedingungen und zusätzliche Leistungen bedürfen der Textform.


§
3 Leistungsumfang

Die webwerkerei (Auftragnehmerin) bietet die Erstellung, Anpassung und die Wartung von Websites an.

Die Auftragnehmerin erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers, die schriftlich vereinbart und erfasst werden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von der Auftragnehmerin, wenn diese vereinbart wurden. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die Auftragnehmerin nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von der Auftragnehmerin zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, die der Auftraggeber im Anschluss haben will.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betreiben einer Website rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Es handelt sich dabei insbesondere um:

  1. die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG;
  2. Informationspflichten nach § 312c BGB (Fernabsatzverträge);
  3. Informationspflichten nach § 312e BGB (Elektronischer Geschäftsverkehr);
  4. Prüfpflichten bei Linksetzung;
  5. Prüfpflichten für die Inhalte von Forumsdiskusionen, Blogs und Chaträumen;
  6. Pflicht zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften;
  7. Pflicht zur Wahrung der Urheber- und Markenrechte Dritter (siehe dazu auch Nutzungsrechte).

Für die Einhaltung dieser Pflichten ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Sollte der Auftragnehmerin ein Schaden erwachsen, weil der Auftraggeber die vorstehenden Pflichten verletzt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und behält sich diese vor.


§ 4 Preise und Zahlung

Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein. Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate, so gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen Letztere die ursprünglich Vereinbarten um mehr als 10%, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

  1. der Vorlage von Daten in nicht digitalisierter Form,
  2. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
  3. von Aufwand für Lizenzmanagement,
  4. in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
  5. außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz fällig.

Der Aufraggeber muss damit rechnen, dass die Auftragnehmerin Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die Auftragnehmerin Zahlungen des Auftraggeber zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

Die Auftragnehmerin ist infolge des erheblichen Aufwandes und individuellen Charakters ihrer Tätigkeit berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

Die restliche Vergütung ist nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin nach der Endabnahme der fertig gestellten Website durch den Auftraggeber zu bezahlen. Die Website wird von der Autragnehmerin nach Zahlungseingang auf der Zieldomain veröffentlicht.


§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Verbindliche Liefertermine und –fristen, die die Parteien vereinbaren, bedürfen der Textform.

Ist für die Leistung von der Auftragnehmerin die Mitwirkung des Auftraggeber erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggeber,

b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der Auftragnehmerin nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,

c) Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller),

verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Soweit die Auftragnehmerin ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftraggeber unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die Auftragnehmerin keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 6 Ausfallhonorar bei Ausfall oder Abbruch von Arbeiten

Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten abbricht, wird er der Auftragnehmerin mindestens ein Ausfallhonorar von 80% der Angebotssumme zahlen. Wenn die bis dahin angefallenen Honorare und/oder Zeitaufwände 50% der Angebotssumme übersteigen, wird der Auftraggeber alle angefallenen Kosten einschließlich ausfallender Honorare und/oder Provisionen erstatten gem. § 648 BGB.


§ 7 Projektphasen

(1) Die Auftragnehmerin überprüft die in der Anforderungsspezifikation beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers insbesondere auf Vollständigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit und macht gegebenenfalls Verbesserungs- und Änderungsvorschläge (Phase 1).

(2) Auf Grundlage der zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Anforderungsspezifikation erstellt die Auftragnehmerin ein Pflichtenheft (Phase 2), welches sowohl die wesentlichen gestalterischen Aspekte enthält, als auch die technische Umsetzung geltenden Anforderungen festschreibt. Das Pflichtenheft ist nach Annahme des Angebots Bestandteil dieses Vertrages. Es definiert die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen.

(3) Auf Grundlage des Pflichtenheftes erstellt die Auftragnehmerin eine Grundversion der Website, die alle wesentlichen gestalterischen, strukturellen und funktionellen Merkmale aufweist (Phase 3).

(4) Auf Grundlage der mit dem Auftraggeber abgestimmten Grundversion der Website stellt die Auftragnehmerin die Website fertig, übergibt sie an den Auftraggeber und installiert sie bei diesem (Phase 4).

(5) Nach der vertragsgemäßen Ausführung der einzelnen Projektphasen 2–4 durch die Auftragnehmerin erfolgt jeweils eine Abnahme durch den Auftraggeber.


§ 8 
Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen von der Auftragnehmerin nach Maßgabe der von der Auftragnehmerin zu ihrer Unterstützung vorgelegten Checklisten oder des Pflichtenhefts unverzüglich abnehmen, sobald die Auftragnehmerin die Abnahmebereitschaft mitteilt.

Die Leistungen von der Auftragnehmerin gelten als abgenommen, wenn die Auftragnehmerin die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,

b) oder der Kunde die Website oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder die Auftragnehmerin damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von der Auftragnehmerinerbrachten Leistungen beruht.


§ 9
Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte wie Texte, Grafiken, Fotos, Logos etc. für die Website zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Soweit die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die Auftragnehmerin keine Korrekturaufforderung erhält.

Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

Wenn die Auftragnehmerin dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Soweit Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen wie z.B. einer Website auftreten, wird der Kunde unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

 

§ 10 Nutzungsrechte

Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber ein einfaches/ausschließliches/mit Ausnahme der Verwenderin ausschließliches und (nicht) übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt die Auftragnehmerin Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Auftraggebers, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit den Rechten Dritter belastet sind und der Kunde erforderliche Nutzungsrechte innehat.

Nutzt die Auftragnehmerin fremdes Lizenzmaterial können diese nur zeitlich eingeschränkt dem Auftraggeber übertragen werden, Bei der Nutzung von fremdem Lizenzmaterial hat die keinen Einfluss darauf, dass das Material zu erheblich veränderten Konditionen oder überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht. Die Auftragnehmerin trifft in solchen Fällen die Pflicht, ähnliches Material zu verwenden.

Die Auftragnehmerin kann dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15 % in Rechnung stellen.

Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Website nutzen. Wird die Auftragnehmerin vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde der Auftragnehmerin zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, unverzüglich zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder die Auftragnehmerin dabei zu unterstützen.

 

§ 11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt der Auftragnehmerin das Recht ein, den Firmennahmen der Auftragnehmerin im Impressum der Website desAuftraggebers einzubinden und diese miteinander und der Website von der Auftragnehmerin zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Auftraggebervorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Auftraggebers in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.


§ 1
2 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von der Auftragnehmerin innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerinausgebessert oder ausgetauscht. Die Auftragnehmerin behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z.B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 4) beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Websiteelemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.

Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung zur Leistung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreisminderung verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der Auftragnehmerinunverzüglich, aber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, in Textform mitteilen. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).


§ 1
3 Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Auftragnehmerin.

Für leichte Fahrlässigkeit haften die Auftragnehmerin und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.


§ 1
4 Pflicht des Auftraggebers zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.


§ 1
5 Datenschutz und Geheimhaltung

Im Rahmen der Vertragsanbahnung und des Vertragsschlusses speichert die Auftragnehmerin die notwendigen persönlichen Daten des Auftraggeber.

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.


§ 1
6 Kündigung

Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens 3 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 1 Monate vor Jahresende in Textform gekündigt wird.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 – Nutzungsrechte – und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann die Auftragnehmerin fristlos kündigen.


§ 1
7 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) und damit per Textform verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.

Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.


§ 1
8 Gerichtsstand und Rechtswahl

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Esslingen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage ebenfalls am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber, einschließlich der Frage des wirksamen Vertragsschlusses und der wirksamen Einbeziehung der AGB, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts